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| Ausgabe: 2009/13 |
Sehr geehrte Damen und Herren,
unser heutiger newsletter immobilienrecht informiert Sie über folgende Themen:
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Makler- und Bauträgerrecht: Provisionshinweis im Internet nicht ausreichend Ein Provisionshinweis im Internet ist kein ausreichendes Maklervertragsangebot. Selbst bei Inanspruchnahme von Maklerleistungen durch den Interessenten löst er keine Provisionspflicht auf Basis eines stillschweigenden Maklervertrages aus. Zu diesem Ergebnis gelangt das OLG Brandenburg im Urteil vom 13. November 2008. Der klagende Makler machte Provision für ein im Internet provisionspflichtig angebotenes Grundstück geltend. Das OLG verneinte einen stillschweigenden Maklervertrag, obwohl der Käufer sich an den Makler zwecks Benennung des Grundstücks gewandt hatte. Denn das Online - Inserat stellt kein bindendes Angebot des Maklers dar, sondern nur eine sog. „invitatio ad offerendum“.
PraxistippEin stillschweigender Maklervertrag als Bedingung für den Provisionsanspruch setzt eine eindeutige Provisionsforderung des Maklers voraus. Nimmt der Interessent anschließend Maklerleistungen entgegen, bestätigt er immanent, dass er mit der Honorarforderung des Maklers einverstanden ist. Ob eine Internetanzeige eine eindeutige Provisionsforderung darstellt, ist umstritten. Es ist deshalb zu empfehlen, einem Interessenten, der sich aufgrund eines Internetangebotes meldet, grundsätzlich nochmals einen Provisionshinweis zu geben. Das beste Mittel hierzu ist ein aussagekräftiges Exposé.
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Grundstücksrecht: Asbest - mit offenen Karten spielenEin Grundstücksverkäufer muss den Käufer vor Kaufvertragsschluss ungefragt über eine Verkleidung der Hausfassade mit asbesthaltigen Materialien aufklären. Dies gilt vor allem dann, wenn zuvor ein anderer Käufer deswegen vom Kauf abgesehen hat. Selbst wenn die Verwendung von asbesthaltigem Baumaterial zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes üblich war, kann dies später einen offenbarungspflichtigen Sachmangel begründen. KommentarPotentielle Käufer eines Hausgrundstücks sind regelmäßig nicht bereit, die Kosten für eine aufwändige und teure Asbestsanierung zu tragen. Daher fällt es manchem Verkäufer schon schwer, den Interessenten von sich aus auf das Bestehen eines solchen Mangels hinzuweisen, muss er doch damit rechnen, dass dieser das Interesse am Kauf verliert. Der BGH hat mit seinem Urteil den Mangelbegriff ausgeweitet und deutlich gemacht, dass der Verkäufer selbst dann auf eine bestehende Asbestproblematik hinweisen muss, wenn die Verbauung des asbesthaltigen Materials zu einer Zeit erfolgte, in der dies üblich war (1980). Ein Verkäufer sollte aus diesem Grunde dann, wenn er Anhaltspunkte für Asbest hat oder diesen Mangel kennt, dies dem Käufer offenbaren, selbst wenn dies zu einer Reduzierung des Kaufpreises führen könnte oder gar der Käufer das Interesse verliert. Klärt er nicht auf, riskiert er, vom Käufer erfolgreich für die Kosten einer späteren Fassadensanierung herangezogen zu werden. |
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Wohnraummietrecht: Nutzungsentschädigung bei RäumungsfristGibt der Mieter nach Ende der Mietzeit die Mietsache nicht zurück, muss er dem Vermieter eine Nutzungsentschädigung zahlen. Die Entschädigung schuldet der Mieter jedoch nur taggenau, also bis zum Tag des Auszugs. Das AG Schöneberg hat entschieden, dass jedenfalls dann, wenn die Vertragsparteien eine Räumungsfrist vereinbaren, der Mieter für den gesamten Zeitraum Nutzungsentschädigung leisten müsse unabhängig davon, ob er die Räume dann doch tatsächlich früher zurückgebe. Im entschiedenen Fall war die Räumungsfrist auf den 31. Dezember vereinbart, der Mieter gab die Räume aber schon zum 17. Dezember zurück, musste gleichwohl für den gesamten Dezember zahlen. PraxistippDie Vereinbarung einer Räumungsfrist lohnt sich. Damit wissen beide Seiten, auf was sie sich – auch finanziell - einlassen. Es kann nicht nur die Räumungsfrist, sondern auch die Höhe der Nutzungsentschädigung vereinbart werden. Sonst ist die zuletzt gezahlte Miete ausschlaggebend. Unterbleibt eine Vereinbarung, kann der Vermieter zwar nach der Rückgabe ggf. noch weiteren Schadensersatz geltend machen, z.B. weil er die Räume nicht sogleich wieder vermieten kann. Hier gelten aber erhöhte Anforderungen.
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Nur noch wenige Tage bis zu unserem Seminar "Praxisdialog Immobilienmakler"!
Das Ganztagsseminar findet am 04. Mai 2009 in Hannover statt. Es gibt noch wenige freie Plätze!
Unser Anmeldeformular sowie weitere Informationen zum Seminar finden Sie hier.
Referenten: Gerhard K. Kemper, Rechtsanwalt und Notar Uwe Bethge, Rechtsanwältin Veronika Thormann, Rechtsanwalt Broder Bösenberg, Rechtsanwältin Simone Engel und Rechtsanwalt Matthias Steinke
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