Ausgabe: 2011/33
Sehr geehrte Damen und Herren,

unser heutiger newsletter immobilienrecht informiert Sie über folgende Themen:

seminare immobilienrecht: Immobilientransaktion

Sichern Sie sich jetzt noch einen Platz für das Praktiker-Seminar am 16. November 2011! 

Immobilientransaktion: Wertfaktor Mietvertrag
Zur Rolle des Mietvertrages bei Kauf und Verkauf von Gewerbeimmobilien

Themenschwerpunkte:

  • Mietvertragsprüfung durch die Kaufvertragsparteien, Due Diligence
  • Wirksamkeit des Mietvertrages
  • Einhaltung der Schriftform
  • Übergang des Mietvertrages auf den Käufer
  • Gewährleistungsregeln im Kaufvertrag zu Mietverhältnissen
  • Mietgarantie und Earn-Out-Klauseln
  • Sicherstellung der reibungslosen Übertragung des Mietverhältnisses

Weitere Informationen und das Anmeldeformular zum Seminar finden Sie hier.

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Gewerbliches Mietrecht: Minderung bei vorzeitiger Renovierung

Renovierungsarbeiten des Vermieters im laufenden Mietverhältnis stellen eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs dar, so das KG. Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem der Mieter das Objekt vor Ablauf der Kündigungsfrist verlassen hatte. Dies nahm der Vermieter zum Anlass, mit Renovierungsarbeiten zu beginnen. Für den Zeitraum bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sah das Gericht eine Mietminderung als gerechtfertigt an. Die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch sei in dieser Zeit aufgehoben. Unerheblich sei, dass der Mieter zu diesem Zeitpunkt bereits aus den Mieträumen ausgezogen war, denn auf eine subjektive Beeinträchtigung des Mieters komme es nicht an. Die Minderung sei eine kraft Gesetz eintretende Änderung der Vertragspflichten, die an die objektive Nutzbarkeit des Mietgegenstandes anknüpft.

Praxistipp

Eine vorzeitige Rückgabe des Mietobjektes beendet das Mietverhältnis nicht. Ohne ausdrückliche Vereinbarung  trifft den Mieter keine Nutzungspflicht. Soll das Mietobjekt daher vor Ablauf des Mietverhältnisses zurückgegeben werden, bietet sich eine entsprechende Regelung an. Zur Vermeidung von Missverständnissen sollte dann aber auch geregelt werden, wie es sich mit Miete und Nebenkosten verhält. Letztlich ist für den Vermieter zu beachten, dass seine Ersatzansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache binnen sechs Monaten nach Rückerhalt des Mietobjektes verjähren. Mit einer vorzeitigen Rücknahme beginnt diese kurze Verjährungsfrist ganz unabhängig vom tatsächlichen Mietende zu laufen.

Autor: Broder Bösenberg - boesenberg@bethge-immobilienanwaelte.de

Fundstelle: KG, Urteil vom 10. März 2011, 8 U 187/10, NZM 2011, 588

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Makler- und Bauträgerrecht: Provisionsanspruch bei Internet - Exposé

Ein Maklervertrag kommt stillschweigend zustande, wenn der Kunde in Kenntnis des Provisionsverlangens Maklerleistungen in Anspruch nimmt. Das gilt auch, wenn sich das im Internet geschaltete Exposé auf eine andere Immobilie bezieht, der Makler jedoch darauf hinweist, dass das Angebot auch für das besichtigte Objekt gilt, so das Kammergericht Berlin.
Die Wohnungskäuferin fand im Internet ein Exposé mit Provisionshinweis für eine Wohnung im dritten Stock. Besichtigt wurde eine andere Wohnung im gleichen Gebäude. Dabei wies der Makler darauf hin, dass das im Internet geschaltete Exposé auch für diese Wohnung gilt. Das Kammergericht bejahte einen Maklervertrag.

Praxistipp

Dieser Beschluss des KG ist nicht aufregend, soweit er einen stillschweigenden Maklervertrag in Folge von Provisionshinweis und Besichtigung annimmt. Interessant ist, dass die Berliner Richter ein Internet – Exposé überhaupt als bindendes Maklerangebot werten. Denn diese Frage ist bisher noch umstritten. Trotzdem bleibt die Rechtslage unsicher. Maklern ist daher weiterhin zu empfehlen, ihren Interessenten grundsätzlich immer ein schriftliches Exposé zu übergeben.

Autor: Uwe Bethge - bethge@bethge-immobilienanwaelte.de

Fundstelle: KG, Beschluss vom 17. August 2011, 10 U 89/11, BeckRS 2011, 22499

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Wohnraummietrecht: Einbau von Funk-Ablesegeräten in Mietwohnung

Nach einer aktuellen Entscheidung ist ein Vermieter berechtigt, ältere, noch funktionsfähige Ablesegeräte durch moderne Funk-Ablesegeräte zu ersetzen. Der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses verlangte in diesem Fall von seinem Mieter, den Einbau funkbasierter Ablesegräte für Wärme, Kalt- und Warmwasser zu dulden, obwohl die alten Zähler noch voll funktionsfähig waren. Der Mieter verweigerte diesen Austausch mit dem Argument, er wolle in seiner Wohnung kein mit Funk arbeitendes System. Zu Unrecht, wie der BGH feststellte. Für die Heizenergie- und die Warmwasserzähler ergäbe sich ein Duldungsanspruch des Mieters aus der Heizkostenverordnung; den Austausch des Kaltwasserzählers habe er aufgrund der eintretenden Verbesserung des Wohnwerts zu dulden.

Kommentar

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Wohnung durch die generelle Umstellung auf Funkablesegeräte nicht mehr zur Ablesung betreten werden muss, wodurch sich insbesondere Vorteile für den Mieter ergeben.

Autor: Jens Christian Althoff - althoff@bethge-immobilienanwaelte.de

Fundstelle: BGH, Urteil vom 28. September 2011, VIII ZR 326/10 - www.bundesgerichtshof.de

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