• Newsletter
  • Sitemap
  • Kontakt
  • Impressum
  • Kanzlei
  • Anwälte
  • Rechtsgebiete
  • Newsletter
  • Aktuell
  • Publikationen
  • Seminare
  • Service
  • Newsletterbeiträge Archiv
  • Newsletter Archiv
  • Newsletter Anmeldung
<<< ZURÜCK ZUR LISTE

Grundstücksrecht: Verschweigen von Unwissenheit ist keine Arglist!

Verschweigt der Verkäufer eines Hauses dem Käufer gegenüber im Rahmen eines gemeinsamen Besichtigungstermins, in dem Feuchtigkeitsschäden des Gebäudes festgestellt werden, dass er selbst die Ursache der Durchfeuchtungen nicht kennt, so handelt er nicht bereits arglistig, so der BGH. In dem im Jahre 1936 erbauten Wohnhaus gab es erhebliche Feuchtigkeitsmängel im Keller. Über deren Ursache hatte der Verkäufer selbst nur plausible Vermutungen angestellt, da sie ihm nicht bekannt waren. Die Käuferin war daher der Ansicht, sie hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass die Ursachen unbekannt und nähere Untersuchungen auch nicht angestellt worden seien. Dadurch habe der Verkäufer arglistig gehandelt. Der BGH sah das anders: der Verkäufer habe nicht versichert, bestimmte Kenntnisse von der Mangelursache zu haben, die er in Wirklichkeit nicht hatte, sondern habe lediglich eigene Vermutungen angestellt.

Praxistipp

Im Rahmen von Objektbesichtigungen vor der Veräußerung besteht grundsätzlich eine Offenbarungspflicht für verborgene Mängel oder Ursachen, die auf solche Mängel hindeuten, weil der Käufer sie nicht erkennen kann. Hat der Verkäufer Kenntnis von solchen Umständen, muss er den Käufer daher auch ungefragt informieren. Weiß der Verkäufer hingegen selbst nicht genau, was die Ursachen eines bestimmten Schadensbildes sind (hier waren es Feuchtigkeitsflecken), muss er diese eigene Unwissenheit nicht speziell zum Ausdruck bringen, sondern darf sie verschweigen. Wichtig ist aber, dass der Verkäufer beim Verkauf einer Immobilie im umgekehrten Fall niemals falsche Angaben oder Angaben „ins Blaue hinein“ machen sollte, weil er sonst möglicherweise trotz des Gewährleistungsausschlusses für die Mängel einzustehen hat.

Datum: 23.05.12

Autor: André Bethge, LL.M. - a.bethge@bethge-immobilienanwaelte.de

Fundstelle: BGH, Urteil vom 16. März 2012, V ZR 18/11 - www.bundesgerichtshof.de

 

<<< ZURÜCK ZUR LISTE
  • Seite drucken
  • Seite drucken
  • Typo3 Sharepoint Hannover